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Waldwirtschaft nach PEFC ist nachhaltig und naturnah. Und Nachhaltigkeit – so wie es die Rio-Nachfolgekonferenzen in Helsinki und Lissabon definierten – fordert neben ökonomischem, auch ökologisches und soziales Handeln. Für die Waldwirtschaft heißt das:

  • Kahlschläge sind grundsätzlich zu unterlassen
  • Statt Monokulturen werden Mischbestände aus standortgerechten Baumarten gefördert
  • Pflanzenschutzmittel sind nur das wirklich letzte Mittel zur Rettung des Bestandes
  • Forstmaschinen müssen ausgewiesene Gassen nutzen, um Bodenverdichtung so gering wie möglich zu halten
  • Maschinen dürfen im Wald nur mit Bioölen betrieben werden
  • Auch Dienstleister müssen über ein anerkanntes Zertifikat verfügen
  • Totholz muss erhalten werden: zur Steigerung der Artenvielfalt und als Lebensraum
  • Wildbestände sind zur Sicherung der Waldverjüngung anzupassen
  • Düngung darf nicht zur Ertragssteigerung eingesetzt werden
  • Der Wald muss frei von gentechnisch veränderten Organismen bleiben

Hier die „PEFC-Standards für Deutschland – Leitlinie für nachhaltige Waldbewirtschaftung zur Einbindung des Waldbesitzers in den regionalen Rahmen“ (pdf) im Wortlaut:

EinführungDie nachhaltige Waldbewirtschaftung in Deutschland erfolgt in einer Weise, welche die biologische Vielfalt, die Produktivität, die Verjüngungsfähigkeit, die Vitalität und die Fähigkeit, gegenwärtig und in Zukunft wichtige ökologische, wirtschaftliche und soziale Funktionen auf lokaler und nationaler Ebene zu erfüllen, erhält und anderen Ökosystemen keinen Schaden zufügt (Definition der Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa).

Nachhaltige Waldbewirtschaftung orientiert sich an den 1993 in Helsinki auf der Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa beschlossenen Kriterien:

1. Erhaltung und angemessene Verbesserung der forstlichen Ressourcen und ihr Beitrag zu globalen Kohlenstoffkreisläufen
2. Erhaltung der Gesundheit und Vitalität von Forstökosystemen
3. Erhaltung und Förderung der Produktionsfunktion der Wälder (Holz und Nichtholz)
4. Bewahrung, Erhaltung und angemessene Verbesserung der biologischen Vielfalt in Waldökosystemen
5. Erhaltung und angemessene Verbesserung der Schutzfunktionen bei der Waldbewirtschaftung (vor allem Boden und Wasser)
6. Erhaltung sonstiger sozio-ökonomischer Funktionen und Bedingungen

Waldbesitzer, die ihre Waldbewirtschaftung an diesem gemeinsamen Ziel der umfassenden Nachhaltigkeit ausrichten, können sich an der PEFC-Zertifizierung beteiligen. Die Dokumentation der nachhaltigen Waldbewirtschaftung erfolgt auf regionaler Ebene auf Grundlage der Indikatorenliste. Die vorliegenden Standards präzisieren die aus den Helsinki-Kriterien abgeleiteten Anforderungen für die praktische Waldbewirtschaftung auf der betrieblichen Ebene.

PEFC-Standards für Deutschland: verabschiedet am 19. Januar 2005 vom Deutschen Forstzertifizierungsrat (DFZR); Änderungen am 11. Januar 2006GeltungsbereichDiese Standards beziehen sich ausschließlich auf die nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern. Flächig ausgeprägte Nebennutzungen bleiben von diesen Regelungen unberührt.

Als flächig ausgeprägte Nebennutzungen gelten insbesondere Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen. Diese Sonderflächen sind auf einer Karte abzugrenzen und bei Antragstellung gegenüber PEFC Deutschland e.V. zu dokumentieren. Bei bestehender PEFC-Zertifizierung ist die Neuanlage solcher Sonderflächen nur zulässig, wenn die nachhaltige Waldbewirtschaftung im Gesamtbetrieb und Waldfunktionen im Bereich der Sonderflächen durch deren Umfang und die Größe der Einzelflächen nicht erheblich beeinträchtigt werden und wenn vor ihrer Anlage ihre Grenzen kartografisch erfasst und PEFC Deutschland e.V. mitgeteilt werden.
Produkte aus diesen Flächen dürfen – im Gegensatz zu Weihnachtsbäumen, die im Zuge regulärer Waldbewirtschaftung etwa bei der Jungwuchspflege anfallen – nicht mit dem PEFC-Logo gekennzeichnet werden.

Gesetzliche und andere ForderungenGesetzliche und andere Forderungen, zu deren Einhaltung der Waldbesitzer verpflichtet ist, werden beachtet. Hierzu gehören beispielsweise:

  • die auf international geltenden Konventionen beruhenden Rechtsvorschriften (z.B. Übereinkommen über biologische Vielfalt, Klimarahmenkonvention und Kyoto-Protokoll, Washingtoner Artenschutzübereinkommen [CITES], Protokoll über die biologische Sicherheit, ILO-„Kernarbeitsnormen“ [International Labour Organization]),
  • die relevanten Bundes- und Landesgesetze sowie
  • alle für den Waldbesitzer als Vertragspartner relevanten vertraglichen Verpflichtungen(z.B. Tarifverträge).

1. Forstliche RessourcenDie Waldbewirtschaftung erfolgt in einer umfassend nachhaltigen Art und Weise, welche die forstlichen Ressourcen und die von ihnen ausgehenden vielfältigen Waldfunktionen erhält und gegebenenfalls verbessert sowie deren Beitrag zu globalen Kohlenstoffkreisläufen fördert.

1.1 Bewirtschaftungspläne, die der Betriebsintensität und Betriebsgröße angepasst sind, sind zu erstellen.
(a) Leitfaden 1

1.2 Eine dauerhafte Bewaldung soll erhalten werden. Im Falle einer Verlichtung erfolgt die Verjüngung mit standortgerechten Baumarten. Dabei sollen natürliche sukzessionale Entwicklungen, soweit sie den Verjüngungszielen dienen, einbezogen werden.
(a) Absenkung des Bestockungsgrades unter ein kritisches Niveau (0,4), soweit nicht eine Verjüngung bereits erfolgt.
 
1.3 Bei Waldumwandlungen (Nutzungsänderungen) anfallendes Holz darf nur als „PEFC-zertifiziert“ vermarktet werden, wenn es sich um – nach Naturschutz- und Forstrecht – genehmigte Rodungen handelt.


2. Gesundheit und Vitalität des Waldes
Gesundheit und Vitalität der Waldökosysteme sind Voraussetzung für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung. Im Rahmen der waldbaulichen Maßnahmen ist daher besondere Rücksicht auf die Empfindlichkeit des Ökosystems zu nehmen.

2.1 Die Methoden des integrierten Waldschutzes sind anzuwenden.
(a) Kombination von Verfahren, bei denen unter vorrangiger Berücksichtigung mechanischer, biologischer, biotechnischer, pflanzenzüchterischer sowie anbau- und kulturtechnischer Maßnahmen die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel auf das notwendige Maß beschränkt wird (§ 2 Pflanzenschutzgesetz).

2.2 Bekämpfungsmaßnahmen unter Anwendung von Pflanzenschutzmitteln finden nur als letztes Mittel bei schwerwiegender Gefährdung des Bestandes oder der Verjüngung und ausschließlich auf der Grundlage eines schriftlichen Gutachtens einer fachkundigen Person statt.
(a) Als Pflanzenschutzmittel im Sinne dieser Bestimmung gelten Herbizide, Insektizide, Fungizide und Rodentizide, nicht jedoch Wundverschluss- und Wildschadensverhütungsmittel.
(b) Es dürfen nur zugelassene Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Pflanzenschutzmittel sind restriktiv, d.h. auf das notwendige Maß beschränkt, und möglichst umweltverträglich einzusetzen. Vorgaben für die ordnungsgemäßen Ausbringung sind einzuhalten.
(c) Polterspritzung ist ohne schriftliches Gutachten zulässig. Der Schutz durch andere Maßnahmen, wie z.B. die rechtzeitige Abfuhr des Holzes durch den Käufer, soll jedoch Vorrang haben.
(d) Eine Person gilt dann als fachkundig, wenn sie eine forstliche Ausbildung an einer Universität oder Fachhochschule abgeschlossen hat.
(e) Leitfaden 2

2.3 Bodenschutzkalkungen sollen nur nach Vorliegen eines boden- und/oder waldernährungskundlichen Gutachtens bzw. fundierter Standortserkundung durchgeführt werden.
 
2.4 Düngung zur Ertragssteigerung ist zu unterlassen.
(a) Kompensationsmaßnahmen, die der Erhaltung oder der Wiederherstellung der ursprünglichen Standortsgüte dienen, wie Bodenschutzkalkungen, gelten nicht als Düngung im Sinne dieser Regelung.

2.5 Bei Holzerntemaßnahmen sind Schäden an Bestand und Boden weitestgehend zu vermeiden. Hierfür ist es erforderlich, flächiges Befahren grundsätzlich zu unterlassen.
(a) Leitfaden 3

2.6 Ein dauerhaftes Feinerschließungsnetz ist aufzubauen, das einem wald- und bodenschonenden Maschineneinsatz Rechnung trägt. Der Rückegassenabstand darf grundsätzlich 20 m nicht unterschreiten. Bei verdichtungsempfindlichen Böden sind größere Abstände anzustreben.
(a) Bei besonderen topographischen Situationen kann von einer streng schematischen Feinerschließung abgewichen werden, wenn dadurch Schäden an Boden oder Bestand vermieden werden können.

2.7 Die technische Befahrbarkeit der Rückegassen soll erhalten bleiben.
(a) Die dauerhafte Funktionsfähigkeit der Rückegasse als Widerlager für Fahrzeuge ist sicherzustellen. Der Gleisbildung ist insbesondere durch folgende Maßnahmen entgegenzuwirken: optimale Planung und Logistik zur Reduktion der Überfahrten, witterungsbedingte Unterbrechungen der Holzernte, Stabilisierung der Rückegassen durch Reisigauflage, Ausnutzen aller technischer Optionen und Leistungen der Maschinen.

2.8 Das Befahren zusätzlich zur Holzernte (Bodenbearbeitung, Pflanzung, Saat) ist auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu begrenzen. Bei verdichtungsempfindlichen Böden ist das Befahren bodenschonend (geringe Bodenfeuchtigkeit, bodenpfleglicher Maschineneinsatz) zu gestalten.
(a) Die Prüfkriterien des Kuratoriums für Waldarbeit und Forsttechnik (KWF) geben Anhaltspunkte für die Bodenpfleglichkeit des Maschineneinsatzes: z.B. geringer Reifeninnendruck, geringe Radlast, möglichst Breitreifen, möglichst großer Reifendurchmesser.

2.9 Fällungs- und Rückeschäden am bestehenden Bestand und an der Verjüngung sind durch pflegliche Waldarbeit zu vermeiden.
(a) Z-Bäume dürfen grundsätzlich nicht beschädigt werden. Am verbleibenden Bestand dürfen die Rückeschäden nur bei maximal 10 % der Stammzahl vorkommen. Auf entsprechende Schlagordnung und Schonung der Verjüngung ist zu achten.

3. Produktionsfunktion der Wälder
Die Sicherung der Produktionsfunktion der Wälder ist eine volkswirtschaftliche Aufgabe. Die heimische Holzproduktion gewährleistet die Bereitstellung des ökologisch wertvollen Rohstoffes Holz mit kurzen Transportwegen.

3.1 Nur durch angemessene Einkünfte aus dem Wald ist der Waldbesitzer in der Lage, auf lange Sicht eine umfassend nachhaltige Waldbewirtschaftung und Pflege zu gewährleisten. Aus diesem Grund hat er auf eine hohe Wertschöpfung und ökonomischen Erfolg hinzuwirken.

3.2 Die Stärkung der Produktionsfunktion umfasst die Erzeugung hoher Holzqualitäten und einer breiten Produktpalette im Rahmen der betrieblichen Zielsetzung. Der Waldbesitzer soll deshalb seine Wälder produktorientiert, auch im Hinblick auf die Vermarktung von Nicht-Holz-Produkten und Dienstleistungen, bewirtschaften.

3.3 Eine angemessene und auf die Betriebsziele abgestimmte Pflege ist sicherzustellen.

3.4 Die Endnutzung nicht-hiebsreifer Bestände ist grundsätzlich nicht zulässig.
(a) Nutzung von Nadelbaumbeständen unter 50 Jahren bzw. Laubbaumbeständen unter 70 Jahren mit Ausnahme schnell wachsender Baumarten sowie der Stockausschlagsbewirtschaftung im Rahmen von Niederwald- bzw. Mittelwald-Bewirtschaftungen, Pflegehiebe und Durchforstungen sowie Maßnahmen zum Umbau ertragsschwacher oder standortwidriger Bestockungen gelten nicht als Nutzung im Sinne dieser Regelung.

3.5 Eine bedarfsgerechte Erschließung des Waldes ist erforderlich. Dabei ist besondere Rücksicht auf Belange der Umwelt zu nehmen. Insbesondere sind schutzwürdige Biotope zu schonen. Bodenversiegelung mit Beton- und Schwarzdecken darf nur aus zwingenden Gründen vorgenommen werden.
(a) Ein Wald ist bedarfsgerecht erschlossen, wenn alle Bestände, deren Nutzung unter Würdigung wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Aspekte sinnvoll ist, mit den nach dem jeweiligen Stand der Bringungstechnik gängigen und örtlich verfügbaren Methoden durch die Holzbringung erreicht werden. In nicht oder nur extensiv genutzten Wäldern ist ein Grunderschließungsnetz erforderlich, das eine ausreichende Zugänglichkeit zum Katastrophenschutz und in Notfällen ermöglicht.

3.6 Auf Ganzbaumnutzung ist zu verzichten. Auf nährstoffarmen Böden ist auch von einer Vollbaumnutzung abzusehen.
(a) Bei der Nutzung und Entfernung aller ober- und unterirdischen Baumteile aus dem Bestand handelt es sich um eine Ganzbaumnutzung, bei der Nutzung und Entfernung aller oberirdischen Baumteile um eine Vollbaumnutzung. Nebennutzungen sind von dieser Regelung ausgenommen.

4. Biologische Vielfalt in WaldökosystemenDie Bewahrung, Erhaltung und angemessene Verbesserung der biologischen Vielfalt geschehen im Konsens mit den internationalen Verpflichtungen.

4.1 Mischbestände mit standortgerechten Baumarten sollen erhalten bzw. aufgebaut werden.
Ein hinreichender Anteil von Baumarten der natürlichen Waldgesellschaften ist anzustreben.
Bei der Beteiligung fremdländischer Baumarten ist sicherzustellen, dass dies nicht zu einer Beeinträchtigung der Regenerationsfähigkeit anderer Baumarten und damit zu deren Verdrängung führt.
(a) Bei einem Mischungsanteil zwischen 10 und 50 % im Endbestand wird ein Bestand als gemischt angesehen.
(b) Eine Baumart gilt dann als standortgerecht, wenn sie sich auf Grund physiologischer und morphologischer Anpassung an die Standortbedingungen in der Konkurrenz zu anderen Baumarten und zu Sträuchern, Gräsern und krautigen Pflanzen in ihrem gesamten Lebenszyklus von Natur aus behauptet, gegen Schäden weitgehend resistent ist und die Standortskraft erhält oder verbessert. Die Bewertung erfolgt in der Gesamtbetrachtung aller drei Kriterien Konkurrenzkraft, Sicherheit und Pfleglichkeit. So können auch Baumarten, zu deren Gunsten steuernde Eingriffe erfolgen (z.B. Eiche in Mischbeständen mit Buche) standortgerecht sein.
(c) Der Anteil kann dann als hinreichend angesehen werden, wenn Reproduzierbarkeit für die nächste Bestandesgeneration durch natürliche Verjüngung gegeben ist (vgl. § 5 Abs. 5 BNatSchG).

4.2 Seltene Baum- und Straucharten sind zu fördern.

4.3 Die Herkunftsempfehlungen für forstliches Saat- und Pflanzgut werden eingehalten.
(a) Möglichst hochwertiges Saat- und Pflanzgut entsprechend der Herkunftsempfehlungen sollte verwendet werden.
 
4.4 Es ist Saat- und Pflanzgut mit überprüfbarer Herkunft zu verwenden, soweit es für die jeweilige Herkunft am Markt verfügbar ist.
(a) Die Überprüfbarkeit der Herkunft (Identität) wird durch ein fachlich allgemein anerkanntes Verfahren sichergestellt, das mit dem genetischen Vergleich zwischen Rückstellprobe und Saat- und Pflanzgut arbeitet.
Bemerkung: Bisher existieren auf dem Markt zwei anerkannte Verfahren, nämlich ZÜF und ISOGEN.     
(b) Die Wildlingswerbung und deren interne Verwendung sowie die Verwendung im eigenen Forstbetrieb erzeugten Saat- und Pflanzgutes bleiben von dieser Regelung unberührt.

4.5 Gentechnisch veränderte Organismen kommen nicht zum Einsatz.

4.6 Kleinflächige Verjüngungsverfahren werden angewendet.

4.7 Die Naturverjüngung hat Vorrang gegenüber Pflanzung und Saat.

4.8 Kahlschläge werden grundsätzlich unterlassen. Ausnahmen sind zulässig, wenn ein Umbau in eine standortgerechte Bestockung oder die Verjüngung einer standortgerechten Lichtbaumart aus dem Altbestand auf anderem Wege nicht möglich ist, wenn aufgrund kleinstparzellierter Betriebsstruktur andere waldbauliche Verfahren nicht anwendbar sind, oder aus zwingenden Gründen des Waldschutzes, der wirtschaftlichen Situation des Waldbesitzers oder der Verkehrssicherungspflicht.
(a) Kahlschläge sind flächige Nutzungen in Beständen ohne Verjüngung, die auf der Fläche zu Freilandklima führen.
(b) Kleinflächige Nutzungen, die der Entwicklung einer natürlichen Verjüngung oder dem Aufbau mehrstufiger Bestandesabfolgen dienen, und historische Waldnutzungsformen (Niederwaldbewirtschaftung) gelten nicht als Kahlschläge.
(c) Kleinstparzellierte Besitzstrukturen sind gegeben, wenn die zusammenhängende Besitzfläche 5 ha unterschreitet.
(d) Zwingende Gründe der wirtschaftlichen Situation des Waldbesitzers sind wirtschaftliche Notlagen, die auf Anforderung gegenüber dem Zertifizierer in geeigneter Weise zu belegen sind.

4.9 Auf die geschützten Biotope und Schutzgebiete sowie gefährdete Tier- und Pflanzenarten wird bei der Waldbewirtschaftung besondere Rücksicht genommen.

4.10 Totholz und Höhlenbäume werden in angemessenem Umfang erhalten, soweit ein solcher Nutzungsverzicht nicht zu unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteilen, Unfallverhütungs-, Waldschutz- oder Verkehrssicherungsproblemen führt. Zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile soll an Förderprogrammen oder Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes teilgenommen werden.
(a) Leitfaden 4

4.11 Angepasste Wildbestände sind Grundvoraussetzung für naturnahe Waldbewirtschaftung im Interesse der biologischen Vielfalt. Im Rahmen seiner Möglichkeiten wirkt der einzelne Waldbesitzer auf angepasste Wildbestände hin.
(a) Wildbestände gelten dann als angepasst, wenn die Verjüngung der Hauptbaumarten ohne Schutzmaßnahmen möglich ist und erhebliche, frische Schälschäden an den Hauptbaumarten nicht großflächig auftreten.
(b) Alle sinnvollen rechtlichen Möglichkeiten (z.B. Geltendmachung von Wildschäden) sind auszuschöpfen.
(c) Leitfaden 5

5. Schutzfunktionen der WälderBei der Waldbewirtschaftung werden die Erhaltung und angemessene Verbesserung der Schutzfunktionen gefördert, da sie für die Allgemeinheit in einem dicht besiedelten Land von besonderer Bedeutung sind.

5.1 Bei der Waldbewirtschaftung sind alle Schutzfunktionen zu berücksichtigen.

5.2 Kahlschläge im Bodenschutzwald sind zu unterlassen.

5.3 Die Beeinträchtigung von Gewässern im Wald ist zu vermeiden.

5.4 Auf die Neuanlage von Entwässerungseinrichtungen ist zu verzichten.
(a) Wegegräben sind keine Entwässerungseinrichtungen im Sinne dieser Regelung.
(b) Bestehende Einrichtungen dürfen gepflegt werden.
(c) Die Anlage von Entwässerungseinrichtungen in Sonderfällen, wie Renaturierung ehemaliger Abbauflächen, ist zulässig.

5.5 Auf eine flächige, in den Mineralboden eingreifende Bodenbearbeitung ist zu verzichten.
(a) Eine schonende Bodenverwundung sowie eine plätzeweise und streifenweise Bodenbearbeitung ist zulässig, wenn die Einleitung einer Verjüngung auf anderem Wege nicht möglich ist.
(b) Der Vollumbruch ist untersagt. Hierunter fällt nicht der Vollumbruch vor Erstaufforstungen und von Waldbrandschutzstreifen.

5.6 Biologisch schnell abbaubare Kettenhaftöle und Hydraulikflüssigkeiten sind zu verwenden, sofern technisch sinnvoll und möglich.Eine Ausnahme gilt bei Hydraulikflüssigkeiten, wenn keine Freigabe des Maschinenherstellers vorliegt. Notfall-Sets für Ölhavarien mit einer ausreichenden Auffangkapazität müssen stets an Bord der Maschine mitgeführt werden.
(a) Der Einsatz von Bioöl ist durch Beschaffungsnachweis oder – bei Neumaschinen – durch die Betriebsanleitung oder durch andere geeignete Nachweise (z.B. Ölanalyse) zu belegen.

6. Gesellschaftliche und soziale Funktionen der WälderDer Waldbesitzer nimmt seine Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und insbesondere gegenüber den in seinem Wald arbeitenden Menschen in vollem Umfang wahr. Die vielfältigen sozio-ökonomischen Funktionen des Waldes werden sicher gestellt und gefördert.

6.1 Ein den ökonomischen Verhältnissen angepasster Bestand von forstwirtschaftlich ausgebildetem Fachpersonal soll erhalten oder geschaffen werden.
(a) Als Fachpersonal gelten Arbeitskräfte, die eine entsprechende Ausbildung (z.B. zum Forstwirt oder Maschinenführer) abgeschlossen haben oder über mehrjährige Berufserfahrung verfügen.
(b) Bäuerliche Zuerwerbsbetriebe sind von dieser Regelung ausgenommen.

6.2 Werden im Forstbetrieb forstwirtschaftliche Dienstleistungs-, Lohnunternehmer und gewerbliche Selbstwerber eingesetzt, sollen deren Beschäftigte die erforderliche Qualifikation (s.o.) dokumentieren.
(a) Leitfaden 3

6.3 In der Waldarbeit sollen bei vergleichbarem Leistungsangebot und örtlicher Verfügbarkeit nur solche Dienstleistungs-, Lohnunternehmer und gewerbliche Selbstwerber eingesetzt werden, die ein RAL-Gütezeichen, ein Deutsches Forst-Service-Zertifikat oder ein vergleichbares von PEFC anerkanntes Zertifikat besitzen.
(a) Beim Einsatz von Dienstleistungs- und Lohnunternehmern sowie gewerblichen Selbstwerbern, die ein RAL-Gütezeichen, ein Deutsches Forst Service Zertifikat oder ein vergleichbares, von PEFC anerkanntes Zertifikat besitzen, können die in Leitfaden 3 aufgelisteten Anforderungen, ausschließlich der Einhaltung der tarifvertraglichen Vorgaben, als erfüllt angesehen werden.
Bemerkung: Neben RAL und DFSZ existieren auf dem Markt folgende weitere anerkannte Verfahren: TQforst
(b) Ich-AGs, Maschinenringe und bäuerliche Zuerwerbsbetriebe sind von dieser Regelung ausgenommen.

6.4 Die Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Versicherungsträger und die Betriebssicherheitsverordnungen sind einzuhalten.

6.5 Allen in der Forstwirtschaft eingesetzten Beschäftigten ist die Möglichkeit zur Aus-, Weiter- und Fortbildung zu gewährleisten. Fortbildungsmaßnahmen sind zu dokumentieren.
 
6.6 Die Beschäftigten in der Forstwirtschaft werden auf Grundlage geltender Tarifverträge der Forstwirtschaft beschäftigt. Sofern für den einzelnen Betrieb oder die Beschäftigten keine Tarifbindung vorliegt, kommen regional geltende oder vergleichbare Bedingungen der Land- und Forstwirtschaft zur Anwendung. Sie sind Bestandteil des Arbeitsvertrages.

6.7 Die Mitgestaltung des Betriebsgeschehens über die jeweils geltenden Gesetze der Mitbestimmung steht den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offen.
 
6.8 Die Öffentlichkeit hat zum Zwecke der Erholung freien Zutritt zum Wald. Beschränkungen können zulässig sein, insbesondere zum Schutz des Ökosystems sowie aus Gründen der Wald- und Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers.
 
6.9 Auf Standorte mit anerkannter besonderer historischer, kultureller oder religiöser Bedeutung soll besondere Rücksicht genommen werden.
 
LEITFÄDENDie folgenden Leitfäden sind als ergänzende Erläuterungen zu verstehen, die den teilnehmenden Waldbesitzern Hilfestellung bei der Auslegung und praktischen Umsetzung der PEFC-Standards geben sollen.
LEITFADEN 1
Wie sollte ein Bewirtschaftungsplan gestaltet sein?

Forstbetriebe mit einer Flächengröße von über 100 ha sollen Forsteinrichtungswerke bzw., sofern solche nicht vorliegen, schriftliche Bewirtschaftungskonzepte erstellen, die mindestens folgende Angaben enthalten:

1. Flächenverzeichnis
2. Kartenwerk
3. Bestandsbeschreibungen oder Betriebsbeschreibung „Forst“
4. Altersklassenübersicht (nach Baumarten getrennt), auch Ergebnisse einer Stichprobenerhebung möglich
5. Zuwachs- und Vorratsberechnung
6. Zieldefinition (einschließlich langfristig anzustrebenden Baumartenverhältnisses)
7. Betriebsplanung
8. Bemessung des Nutzungssatzes

Betriebsgutachten für Forstbetriebe mit einer Flächengröße von unter 100 ha sollen mindestens die unter Nr. 1, 2, 5 und 8 aufgeführten Angaben enthalten. An die Stelle der Berechnung von Zuwachs und Vorrat (Nr. 5) kann eine Schätzung mit Hilfe der Ertragstafeln treten.
Alle Waldbesitzer ohne schriftliche Betriebsplanung sollen gegenüber dem Zertifizierer ihre Ziele und Planungen (Nutzung, Pflege, Verjüngung) detailliert darlegen.

LEITFADEN 2
Wie sollte ein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln dokumentiert werden?
Ein Gutachten ist bei der Anwendung von Wundverschluss- und Wildschadensverhütungsmitteln sowie bei der Polterspritzung nicht erforderlich.
 
Das Gutachten zum Pflanzenschutzmitteleinsatz sollte folgende Angaben enthalten:
1. Name und Funktion des Gutachters
2. Bezeichnung der Waldorte/Standorte
3. ggf. Karte, in der die Einsatzbereiche gekennzeichnet sind
4. Dokumentation, dass eine schwerwiegende Gefährdung vorlag
5. ggf. Fotodokumentation der Ausgangssituation
6. Darstellung, dass alternative Methoden (z.B. biologisch-technischer Schutz, ...) nicht zielführend sind
7. Name und Dosierung des Präparates
8. Zeitpunkt und Art der Ausbringung
9. Ergebnis der Erfolgskontrolle
LEITFADEN 3
Was sollte ein Vertrag mit Forstunternehmern oder Selbstwerbern beinhalten?

   

Selbstwerber

Dienstleister


 

Privat

Gewerblich

 

1. Erfahrung beim Umgang mit der Motorsäge (durch den Besuch eines Grundlehrganges zu dokumentieren)

X

X

X

2. Qualifiziertes Personal (Maschinenführer-/Forstwirt-Ausbildung oder mehrjährige Berufserfahrung)

 

X

X

3. Einhaltung der UVV, insbesondere
- geeignete persönliche Schutzausrüstung (Helm mit Gehör- und Gesichtsschutz, Sicherheitsschuhe, Schnittschutzhose, Handschuhe),
- keine Alleinarbeit mit der Motorsäge, mit Seilwinde und beim Baumbesteigen,
- Absperren der Hiebsflächen (keine Personen im Gefahrenbereich),
- Mitführen von Erste-Hilfe-Material vor Ort.

X

X

X

4. Maschinen nur auf den markierten Rückegassen verwenden und Fällungsschäden vermeiden (vgl. PEFC-Schwellenwert)

X

X

X

5. Ausschließlich Aufarbeitung der zugewiesenen Bäume/Kronen (Bedeutung von liegendem und stehendem Totholz)

X

X

X

6. Geeignete Geräte und Maschinen mit funktionssicheren sicherheitstechnischen Einrichtungen (möglichst mit KWF-Gebrauchswertprüfung (FPA))

X

X

X

7. Verwendung biologisch schnell abbaubarer Kettenhaftöle, Sonderkraftstoffe und Hydraulikflüssigkeiten, sofern technisch sinnvoll und möglich

 X

X

X

8. Mitführen eines Notfall-Sets für Ölhavarien

 

X

X

9. Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen

 

X

X

10. Gewerbeanmeldung, gewerbesteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, Zugehörigkeit Berufsgenossenschaft, Versicherungsnachweise (Sozial-, Haftpflichtversicherung), Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis für Arbeitskräfte aus Nicht-EU-Staaten

 

X

X

11. Einhaltung der tariflichen Vorgaben

 

 X

X


Wenn keine schriftlichen Verträge mit den Selbstwerbern/Dienstleistern geschlossen werden, sollen o.g. Inhalte in einem Merkblatt festgehalten werden, dessen Erhalt vom Selbstwerber/Dienstleister per Unterschrift bestätigt wird. Alle begleitenden Personen sind über o.g. Regeln zu informieren. Bei Subunternehmereinsatz muss eine Bestätigung vorliegen, dass die Vertragsinhalte auch von diesem eingehalten werden.
Bei Missachtung der genannten Regeln sind der sofortige Ausschluss von der Holzwerbung und ggf. eine Vertragsstrafe in Aussicht zu stellen.
Die Selbstwerber/Dienstleister sind an jedem Einsatzort über den nächsten Rettungspunkt zu informieren.

LEITFADEN 4
Was sollte bei der Erhaltung bzw. Schaffung eines angemessenen Totholzanteils beachtet werden?

Geltungsbereich1. Bäume mit einem Alter von über 70 Jahren.
2. vor allem Laubbäume.
3. nur Bäume, deren Erhalt kein erhöhtes Risiko für die Arbeits- oder Verkehrssicherheit oder für den Waldschutz darstellen würde.

Als Totholz sollen belassen werden:1. Horstbäume
2. Höhlenbäume soweit deren Vorkommen nicht gehäuft ist (über 10 Bäume pro Hektar) und diese wirtschaftlich nicht wertvoll sind
3. Bäume mit großen Durchmessern (> 50 cm bzw. > 30 cm BHD bei Weichlaubholz) und schlechter Qualität
4. einzelne gebrochene, geworfene oder bereits abgestorbene Bäume, sofern diese nur noch zur Brennholznutzung tauglich wären
Ab 1 Stück starken liegenden oder stehenden Totholzes pro Hektar kann von einer guten Ausstattung an Totholz gesprochen werden.
Das Totholzmanagement sollte Eingang in die schriftlichen Arbeitsaufträge finden. Eine Markierung der Totholzbäume vor Erntemaßnahmen ist wünschenswert.

Leitfaden 5
Wie kann der Waldbesitzer auf angepasste Wildbestände hinwirken?
Der Waldbesitzer soll auf der Grundlage der vegetationskundlichen Gutachten (soweit vorhanden) und durch jährliche Waldbegänge auf angepasste Wildbestände hinwirken.

Eigenjagdbezirke – in eigener Regie Dem Eigenjagdbesitzer ist es durch die Gestaltung der Abschussfestsetzung weitestgehend möglich, selbst auf angepasste Wildbestände hinzuwirken. Sollten die Rahmenbedingungen (Insellage, Wildbestände in den Nachbarrevieren) trotz entsprechender Bemühungen nicht den erwarteten Erfolg bringen, ist dies dem Zertifizierer glaubwürdig darzustellen. Das Wildschadensrisiko kann auch durch geeignete Bejagungsmethoden gesenkt werden.
 
Verpachtete Eigenjagdbezirke Die Jagdpächter werden vom Waldbesitzer über das in den PEFC-Standards definierte Ziel („Hauptbaumarten ohne Schutz“) und über die sich daraus ergebenden Maßnahmen informiert. Ersatz für auftretende Wildschäden wird geltend gemacht. In neu abzuschließenden Jagdpachtverträgen dienen beispielsweise folgende Maßnahmen zur Erfüllung der PEFC-Vorgaben:

1. Jährlicher Waldbegang
2. Festlegung der Hauptbaumarten
3. Wildschadensersatz im gesetzlichen Umfang
4. Durchsetzung angemessener Abschussplanung
5. Vertragsstrafe bei Nicht-Erfüllung des Abschusses unterhalb einer bestimmten Schwelle (z.B. 80 %) in Abhängigkeit vom Gefährdungsgrad des vegetationskundlichen Gutachtens
6. Vorzeitiges Kündigungsrecht bei mangelhafter Abschusserfüllung

Verpachtete gemeinschaftliche Jagdbezirke Jagdgenossen, die sich zur Einhaltung der PEFC-Standards verpflichtet haben, sollen gegenüber dem Zertifizierer dokumentieren, dass sie in geeigneter Weise (schriftlich oder mündlich im Rahmen der Versammlungen der Jagdgenossenschaft) versucht haben, auf die Abschussfestsetzung und die Gestaltung von Jagdpachtverträgen nach o.g. Vorgaben Einfluss zu nehmen, dass sie ggf. Wildschäden geltend gemacht haben und dass sie auf einen jährlichen Waldbegang hingewirkt haben.

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